§ 12a Sonstige Markenformen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BPatG, 15.12.2021 – 29 W (pat) 572/19Markenbeschwerdeverfahren - "Weißes k auf rotem Grund (Buchstaben- /Farbgestaltung)" – Unbestimmtheit der UmgebungsflächeZitiert von 4
- BPatG, 20.09.2023 – 29 W (pat) 515/21Markenbeschwerdesache - „Die Marke besteht aus dem Geruch von Honig aus Nektar von Besenheideblüten (Cannula Vulgaris) auf Golfbällen“ - mangelnde Darstellbarkeit
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/12a#abs-1 (1) Meldet der Anmelder eine Marke an, die nicht unter die Markenformen der §§ 7 bis 12 fällt, kann die Marke als sonstige Marke eingetragen werden. Der Anmeldung ist eine Darstellung der Marke beizufügen, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt. Unter den Voraussetzungen des § 6a Absatz 2 kann die Darstellung auch durch Text erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/12a#abs-2 (2) Für die Form der Darstellung gelten im Übrigen die §§ 8 bis 11 entsprechend.